Ehescheidung

Was bedeutet Ehescheidung? Die Ehescheidung, meist kurz Scheidung genannt, ist die Auflösung einer bestehenden Ehe durch gerichtliche Entscheidung. Auch im Jahr 2024 kann nur durch ein Gericht die Ehe geschieden werden, wenn zumindest einer der Ehegatten dies beantragt. Der Antrag muss durch einen Anwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Einzelheiten zum gerichtlichen Verfahren bei einer Ehescheidung erfahren Sie mehr auf unserer Seite Ablauf der Online-Scheidung und der Scheidung

Gesetzliche Voraussetzungen der Ehescheidung

Ehescheidung

Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Scheidung der Ehe grundsätzlich erst nach einem Jahr Trennung erfolgen. Eine Ausnahme gilt nur bei besonderen Härtefallgründen, die hier nicht weiter vertieft werden sollen. Eine Trennung im rechtlichen Sinne ist auch denkbar, wenn die Ehegatten noch in der gleichen Wohnung leben. Von einem Getrenntleben ist nach § 1567 BGB (auch innerhalb der ehelichen Wohnung) auszugehen,

  • wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und
  • zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Oft wird in diesem Zusammenhang auch von „Trennung von Tisch und Bett“ gesprochen, was bedeutet, dass bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung neben getrennten Schlafräumen kein gemeinsames haushalten wie Wäsche waschen, einkaufen und gemeinsame Mahlzeiten erfolgen darf. Mit kleinen Kindern ist dies häufig nicht so einfach möglich, da meist nicht ausbleibt, dass z.B. den Kindern zu Liebe gemeinsame Mahlzeiten stattfinden.

Damit das Gericht die Ehescheidung aussprechen kann, muss nach Einreichung des Antrages auf Ehescheidung, kurz Scheidungsantrag genannt, das sog. Trennungsjahr abgelaufen und die Ehe zerrüttet sein. Zerrüttung bedeutet, dass keine Aussicht mehr darauf besteht, dass die Ehe durch die Ehegatten fortgesetzt wird. In § 1565 BGB heißt es hierzu: „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“

Die Zerrüttung muss grundsätzlich durch den Antragsteller der Scheidung bei Gericht dargelegt und auch bewiesen werden. Eine Ehescheidung ist daher auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nach einem Jahr Trennung möglich, wenn der Antragsteller die Zerrüttung nachweisen kann. In der Praxis ist dies meist auch nicht schwer, wenn die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Rechtstipps auf manchen selbsternannten Ratgebern, man könne die Scheidung verzögern oder verhindern, indem man der Ehescheidung nicht zustimme, sollten daher mit größter Vorsicht genossen werden.

Das Gesetz sieht auch Beweisregeln vor, die bei Vorliegen der Voraussetzungen von einem Scheitern der Ehe ausgehen. Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und wollen beide geschieden werden oder sie leben 3 Jahre getrennt und eine Seite möchte geschieden werden, ist unwiderlegbar von einem Scheitern der Ehe auszugehen. Weitere Darlegungen bedarf es durch den Antragsteller der Ehescheidung in diesen Fällen nicht.

Einverständliche Ehescheidung

Bei der einverständlichen Ehescheidung, meist einvernehmliche Scheidung genannt, ist ein Nachweis der Zerrüttung der Ehe nicht erforderlich, da gesetzlich vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten nach dem Trennungsjahr die Ehescheidung beantragen oder einer diese beantragt und der andere Ehegatte zumindest zustimmt. Für die Zustimmung zur Scheidung benötigt der Antragsgegner keinen eigenen Anwalt. Das Gericht wird die Scheidung der Ehe in diesem Fall daher im Scheidungsbeschluss aussprechen, wenn nach der Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide die Ehe nicht mehr fortsetzen möchten. Hiervon überzeugt sich das Gericht durch Anhörung der Beteiligten meist im Scheidungstermin.

Auch wenn bereits eine Trennung von mehr als 3 Jahren erfolgt ist und ein Ehegatte die Ehescheidung beantragt, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Auch in diesem Fall muss also durch den Antragsteller nicht weiter dargelegt und auch nicht bewiesen werden, dass die Zerrüttung der Ehe eingetreten ist. Ob der andere Ehegatte die Zustimmung verweigert, spielt rechtlich keine Rolle.

Kann die Zerrüttung der Ehe dargelegt werden, kann auch die Scheidung der Ehe erfolgen, wenn ein Jahr Trennung erfolgt ist, eine Trennung aber noch weniger als 3 Jahre besteht, obwohl die andere Seite der Ehescheidung nicht zustimmt. In den meisten Fällen ist daher nach einem jahr Trennung die Ehescheidung auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt im günstigsten Fall nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt und vereinbart mit dem anderen Ehegatten, die Kosten hierfür zu teilen. So lässt sich ein erheblicher Teil der Scheidungskosten sparen.

Zusammenfassung Scheidung Ehe

Die Ehe kann auf Antrag eines Ehegatten durch das Gericht geschieden werden. Der Antrag auf Ehescheidung ist grundsätzlich – auch ohne Zustimmung – nach dem Trennungsjahr möglich. Stimmt der andere Ehegatte zu o. leben die Ehegatten 3 Jahre getrennt, muss das Scheitern der Ehe nicht nachgewiesen werden.

Scheidung der Ehe meistens nicht ohne Versorgungsausgleich

Die Scheidung der Ehe hat Folgen. Konnten sich die Ehegatten im Hinblick auf die Scheidungsfolgen nicht einigen, können bezüglich der sog. Folgesachen im Scheidungsverfahren auch Anträge gestellt werden, so dass das Gericht auch hierüber entscheidet. Zu den Folgesachen gehört nach dem Verfahrensrecht:

  • Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenansprüche)
  • Unterhalt gegenüber den minderjährigen Kinder und gegenüber dem Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung
  • Streit über die Nutzung der Ehewohnung und Teilung der Haushaltsgegenstände
  • Güterrechtssachen, wie z.B. Auskunft zum Anfangs- und Endvermögen zur Berechnung des Zugewinns
  • Umgangsrecht und Sorgerecht der gemeinsamen minderjährigen Kinder

Über die Scheidungsfolgen entscheidet das Gericht grundsätzlich nur, wenn hierzu ein Antrag durch einen Ehegatten gestellt wird, für den grundsätzlich die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist. Bei gemeinsamen Kindern verbleibt das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung bei beiden Elternteilen.

Werden also keine Anträge zu den Folgesachen gestellt, wird das Gericht also auch keine Entscheidung hierzu treffen. Dies gilt nicht für die Folgesache Versorgungsausgleich. Auch ohne ausdrücklichen Antrag eröffnet das Familiengericht immer auch das Versorgungsausgleichsverfahren als Folgesache zum Ehescheidungsverfahren. Hier wird durch das Gericht zunächst geprüft, ob in dem konkreten Verfahren ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich oder dieser ausnahmsweise nur auf Antrag durchzuführen ist.

Nicht durchzuführen ist der Versorgungsausgleich, wenn die Ehegatten eine Vereinbarung darüber geschlossen haben, dass ein Ausgleich nicht erfolgen soll. Wirksam erfolgen kann eine entsprechende Vereinbarung auf Verzicht oder Ausschluss des Versorgungsaugleichs nur im Rahmen einer notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein Protokoll ersetzt. Wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, kann eine entsprechende Vereinbarung also auch im Verfahren erfolgen, was allerdings bezüglich der entstehenden Kosten meist weniger günstig ist.

Nur auf Antrag eines Ehegatten, welcher auch ohne Anwalt gestellt werden kann, führt das Gericht den Versorgungsausgleich durch, wenn die Ehegatten inklusive Trennungsjahr weniger als 3 Jahre verheiratet sind oder unter bestimmten Voraussetzungen beide Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

In den meisten Fällen wird das Gericht daher auch ohne ausdrücklichen Antrag den Versorgungsausgleich durchführen. Hierzu wird das Gericht bei allen Rentenversicherungsträgern eine Auskunft einholen und erfragen, wieviel Rentenanwartschaften während der Ehe entstanden sind und zusammen mit der Ehescheidung im Scheidungsbeschluss aussprechen, dass die jeweiligen halben Rentenanwartschaften des einen Ehegatten auf das Rentenkonto des anderen übertragen werden. Folgende Versorgungen sind durch das Gericht auszugleichen:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • betriebliche Altersversorgung und Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
  • berufsständische Altersversorgungen
  • private Altersvorsorgeverträge

Zusammenfassung Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Im Ehescheidungsverfahren führt das Gericht auch ohne Antrag den Versorgungsausgleich durch, indem im Scheidungsbeschluss ausgesprochen wird, dass die während der Ehe entstandenen Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche auf das Rentenkonto des Anderen zu übertragen ist. Die Ehe wird ohne Versorgungsausgleich geschieden, wenn die Ehegatten wirksam den Ausgleich ausgeschlossen haben oder aber eine Ehezeit (einschließlich Trennungsjahr) von weniger als 3 Jahren vorliegt. Der Ausschluss kann wirksam nur erfolgen, wenn die Vereinbarung notariell beurkundet wird.

Ehescheidung beantragen

Für den Scheidungsantrag gilt Anwaltszwang. Nur ein Rechtsanwalt kann wirksam den Antrag auf Ehescheidung stellen und den Ehegatten im Verfahren beim Familiengericht vertreten. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die Kinder bei einem Elternteil befinden. Gibt es keine Kinder, ist der Gerichtsbezirk maßgebend, in dem sich die letzte gemeinsame Wohnung befindet, wenn ein Ehegatte noch im Gerichtsbezirk wohnt. Andernfalls ist der Wohnort des Antragsgegners maßgebend. Die Zuständigkeit kann nicht vereinbart werden.

Online-Scheidung

Gerne können Sie uns mit unserem Formular eine unverbindliche Anfrage bezüglich der von Ihnen beabsichtigten Scheidung und erforderliche Unterlagen übermitteln.

Ein Telefonat vor Einreichung der Scheidung halten wir in Ihrem Interesse für unverzichtbar. Sollten Sie vor, beim oder nach dem Ausfüllen des Formulars Fragen haben, rufen Sie uns daher einfach unverbindlich an: 06251 8565952

Durch Übersendung der Angaben und Unterlagen online wird Ihr Scheidungsverfahren natürlich nicht zu einer echten Online-Scheidung. Der Vorteil ist der kurze Kommunikationsweg. Vor Gericht ergeben sich keine Besonderheiten beim Verfahren.

Rechtsanwalt Steinbach, Bensheim an der Bergstraße: „Auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist eine Scheidung nach einem Jahr Trennung meist möglich.“

Letzte Aktualisierung durch Rechtsanwalt Steinbach, Bensheim, am 8. Januar 2024